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Gastronomie Gastro

Verpackungsgesetz in der Gastronomie

Verpackungsgesetz in der Gastronomie

Das Verpackungsgesetz in der Gastronomie

Registrierungspflicht, Systempflicht, Datenmeldepflicht, Zentrale Stelle?? Wir lösen auf!

Unternehmen produzieren Waren, verpacken sie so, wie sie es für richtig und vorteilhaft halten. Händler verkaufen diese Waren – und geben dem Kunden noch eine praktische Plastiktüte mit auf den Weg. Beim Endverbraucher wandern die Verpackungen in den Müll, werden von der kommunalen Müllabfuhr entsorgt und im Anschluss verbrannt oder auf Deponien gelagert. Das war einmal Normalität, läuft aber so in Deutschland schon seit den frühen 1990er Jahren nicht mehr.

Angesichts von Umweltverschmutzung, überbordenden Mengen kommunaler Abfälle und beginnender Ressourcenknappheit schaltete sich die Bundesregierung 1991 zum ersten Mal in Verpackungsangelegenheiten ein. Dreißig Jahre und mehrere Gesetzesnovellen später regelt heute das Verpackungsgesetz, wer in Deutschland für die Entsorgung von Verpackungsabfällen zuständig ist (nämlich die Hersteller der verpackten Produkte selbst), in welcher Form das zu geschehen hat und in Teilen sogar, welche Waren in Deutschland wie verpackt werden dürfen. Der deutschen Verpackungsgesetzgebung verdanken wir unter anderem den Grünen Punkt, Pfandpflicht und Quoten für Mehrweg bei Getränken, das Plastiktütenverbot und das seit Juli 2021 geltende Verbot diverser Wegwerfartikel aus Plastik, darunter Strohhalme und Plastikbesteck.

Das Verpackungsgesetz tangiert auch Restaurants, Lieferdienste und Caterer. Jeder Gastronom, der sogenannte Serviceverpackungen nutzt – das sind alle Verpackungen im Bereich Take Away – muss sich mit den Forderungen des Gesetzgebers auseinandersetzen. Zeit, sich einmal genauer mit den entsprechenden Regelungen zu beschäftigen!


1. Von Anfang an: Die deutsche Verpackungsgesetzgebung

1.1 1991 – Die Verpackungsverordnung macht aus Müll Wertstoffe

Die seit 1991 gültige Verpackungsverordnung war das erste deutsche Regelwerk, das die Industrie für die Entsorgung von Verkaufsverpackungen in die Verantwortung nahm – bis dahin lag die Abfallentsorgung ausschließlich in der Hand der Kommunen.

Für Waren, deren Verpackungen typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfälle anfallen, verpflichtete die Verpackungsverordnung deren Hersteller dazu, flächendeckend die kostenlose Verpackungsrücknahme zu gewährleisten und bestimmte, seitdem mehrfach erhöhte Anteile dem stofflichen Recycling zuzuführen. Im gemeinschaftlichen Auftrag der deutschen Konsumgüter-, Verpackungs- und Handelsbranche organisieren seitdem privatwirtschaftliche Unternehmen die Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen. Zunächst geschah das ausschließlich im Zeichen des Grünen Punktes, Symbol der Duales System Deutschland GmbH. Die Bezeichnung "Duales System" wies auf das nun "zweigleisige" - kommunale und privatwirtschaftliche - Abfallentsorgungswesen der Bundesrepublik hin.

Für über zehn Jahre hatte die Duales System Deutschland GmbH das Monopol auf die privatwirtschaftliche Entsorgung inne. Seit der Aufhebung des DSD-Monopols im Jahr 2003 sind noch eine Reihe anderer, etwas weniger bekannter Anbieter auf dem Markt. Alle Entsorgungssysteme finanzieren sich durch die sogenannten Lizenzentgelte der gesetzlich zur Teilnahme an mindestens einem System verpflichteten Hersteller: Abhängig von Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien müssen für die Nutzung der Entsorgungssysteme Gebühren gezahlt werden.


1.2 2019 – Das Verpackungsgesetz weitet das duale System aus und zentralisiert seine Verwaltung

Am 1. Januar 2019 ersetzte das Verpackungsgesetz – kurz VerpackG – die bis dahin gültige Verpackungsverordnung. In vieler Hinsicht knüpfte das neue Gesetz einfach an die Regelungen der Verpackungsverordnung an; das bestehende duale System wurde in verschiedener Hinsicht ausgeweitet: Unter anderem wurden erstmals Versandhändler für die von ihnen in Verkehr gebrachten Versandverpackungen in die Pflicht genommen.

Eine einschneidende Neuerung war die Schaffung einer zentralen Stelle für die Marktüberwachung; dem Nebeneinanderbestehen unterschiedlicher Datenbanken wurde damit ein Ende gemacht. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine dem Umweltbundesamt unterstellte Quasi-Behörde, bei der sich seit 2019 alle sogenannten Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen registrieren müssen. Zusätzlich besteht Datenmeldepflicht: Alle Daten, u.a. zu Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen, die an Betreiber dualer Systeme gemeldet wurden, müssen auch der Zentralen Stelle zur Kenntnis gebracht werden. Auch für die jährlichen Meldungen der Hersteller zur Gesamtverpackungsmenge – die sogenannte Vollständigkeitserklärung - ist die Zentrale Stelle fortan die einheitliche Adressatin.


1.3 Gesetzesänderungen 2021 – erste Plastikverbote & Mehrweg in der Gastro

2021 traten Änderungen des Verpackungsgesetzes mit einigen auch für die Gastronomie wichtigen Ergänzungen in Kraft.

  • Seit Juli 2021 ist das Inverkehrbringen einer Reihe von Einweg-Kunststoffprodukten verboten. Dazu gehören Besteck, Teller, Trinkhalme und Rührstäbchen aus Plastik sowie Behälter aus Styropor für Getränke und Essen zum Mitnehmen.
  • Ab Januar 2022 sind Plastik-Tragetaschen mit Materialstärken zwischen 15 und 50 Mikrometern verboten. (Diese Spezifizierung nimmt die dünnen Knotenbeutel für Obst und Gemüse ebenso vom Verbot aus wie die dickeren wiederverwendbaren Tragetaschen aus meist gewebtem Plastik.)
  • Ab 2023 werden Restaurants, Caterer und Lieferdienste, die Einwegkunststoffbehälter für Essen und Getränke nutzen, verpflichtet, alternativ auch Mehrweglösungen anzubieten.


2. Welche konkreten Verpflichtungen ergeben sich für Gastronomiebetriebe aus dem Verpackungsgesetz?

Als Betreiber einer gastronomischen Einrichtung ist das Gesetz in seiner aktuellen Version vom Juli 2021 in folgenden Fällen für Dich relevant:
  1. Du gibst Speisen und Getränke auch oder ausschließlich in sogenannten Serviceverpackungen (z.B. Schalen, Menüboxen und Getränkebecher – alles Einweg) an Deine Kunden ab – etwa im Rahmen von Lieferungen, als Take Away oder zum Mitnehmen nicht verzehrter Speisen.
  2. Du stellst selbst Lebensmittel wie Wein, Spirituosen, Bier, Saft, Konserven, Würzmittel, Wurst oder ähnliches her (oder lässt sie in Deinem Namen von Dritten herstellen), die Du in Flaschen, Gläser oder Dosen abgefüllt unter einer eigenen Marke an Deine Gäste verkaufst.

In beiden Fällen giltst Du dem Verpackungsgesetz als "Hersteller" der benutzten Verpackungsprodukte – Du hast sie zwar tatsächlich von einem Lieferanten bezogen, bist aber derjenige, der sie für die Abgabe an den Endverbraucher erstmals befüllt.

Daraus ergibt sich für Dich eine Registrierungspflicht im LUCID-Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Du musst Dich dort mit Name, Anschrift, Kontaktdaten und Steuernummer registrieren.

Falls Du verpackte Produkte unter einer eigenen Marke vertreibst, hast Du darüber hinaus die Lizenzierungspflicht (auch Systempflicht genannt) für diese Verkaufsverpackungen: Du musst für die von Deinem Betrieb bzw. den in Deinem Auftrag agierenden Lohnherstellern verwendeten Verpackungsmengen einen Lizenzvertrag mit einem oder mehreren Systembetreibern abschließen und der Zentralen Stelle dies nachweisen. Auch wenn Du nur in kleinem Rahmen tätig bist: Es gibt keine Bagatellgrenze! (Die jährliche Vollständigkeitserklärung bleibt Dir als Gastronom dagegen wahrscheinlich erspart: Sie ist erst erforderlich, wenn ein Hersteller pro Jahr mehr als 80 Tonnen Glas / mehr als 50 Tonnen Papier oder Pappe / mehr als 30 Tonnen Plastik oder andere Materialien in Form von Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt.)

Falls Du ausschließlich Serviceverpackungen nutzt, hast Du die Möglichkeit, von Deinem Lieferanten bereits vorlizenzierte Verpackungen zu beziehen – das Verpackungsgesetz legt fest, dass Du vom Verkäufer der von Dir verwendeten Serviceverpackungen ausdrücklich verlangen kannst, dass dieser sich um die Lizenzierung kümmert. (Er wird dann allerdings die dabei entstehenden Kosten auf Dich umlegen – deshalb kann es unter Umständen günstiger sein, die Lizenzierung selbst in die Hand zu nehmen.) Nutzt Du ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen, besteht für Dein Unternehmen keine weitere Lizenzierungspflicht. Du musst der Zentralen Stelle allerdings anzeigen, wen Du mit der Lizenzierung beauftragt hast und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Dafür eignen sich Rechnungen, Lieferscheine, vertragliche Vereinbarungen oder anderweitige vom Verpackungsverkäufer ausgestellte Nachweisdokumente.


2.1 Was genau sagt das Gesetz zum Thema Mehrweg in der Gastronomie?

Ab Januar 2023 verpflichtet das Verpackungsgesetz alle Gastronomiebetriebe, die Einweg-Getränkebecher und/oder Einweg-Kunststoffserviceverpackungen nutzen, ihren Kunden alternativ auch eine Mehrweg-Option für die in diesen Einwegverpackungen abgegebenen Waren anzubieten. Kleinere Betriebe sind davon allerdings ausgenommen: Wer weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt und auf weniger als 80 Quadratmeter verkauft, ist lediglich verpflichtet, die in Einwegserviceverpackungen angebotenen Waren auf Wunsch auch in von den Kunden mitgebrachte Mehrweggefäße abzufüllen. Klassische Imbissbuden müssen also kein Mehrweggeschirr anbieten; Fastfood-Ketten, Caterer, Lieferdienste und große Restaurants eventuell schon.

In Zeitungsartikeln und Blogs wird die anstehende Mehrwegpflicht heute vielfach als sehr umfassend interpretiert. Strenggenommen ist im Gesetz im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Mehrweg-Option aber nur von Kunststoffserviceverpackungen die Rede. Demnach dürfte die Mehrwegpflicht nicht für Take Away gelten, das beispielsweise in Serviceverpackungen aus Pappe, Bambus oder Palmblättern angeboten wird. Somit ist denkbar, dass die Mehrwegpflicht weniger eine Ausweitung des Mehrwegangebots als eine Verschiebung hin zu Verpackungsprodukten aus nicht chemisch veränderten Naturmaterialien mit sich bringen könnte.


2.2 Zusammenfassung Deiner aktuellen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz – Stand 2021

Du nutzt Serviceverpackungen:
  1. Du musst Dich im LUCID-Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister mit Deinen Stammdaten registrieren.
  2. Du musst dort belegen, dass die von Dir genutzten Serviceverpackungen bereits vorlizenziert sind ODER Du musst selbst einen Lizenzvertrag für die von Dir in Verkehr gebrachten Serviceverpackungen mit einem Systembetreiber abschließen und der Zentralen Stelle dies nachweisen.
  3. Falls Du für die von Dir genutzten Serviceverpackungen selbst einen Lizenzvertrag abgeschlossen hast, liegt auch die Datenmeldepflicht bei Dir: Immer, wenn Du "Deinem" System Verpackungsmengen meldest, die Du in Verkehr bringen wirst bzw. in Verkehr gebracht hast, musst Du eine identische Meldung auch an die Zentrale Stelle abgeben.
  4. Ab Januar 2023 müssen größere Gastronomiebetriebe und Ketten für Einwegserviceverpackungen aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil auch wiederverwendbare Alternativen anbieten. Eine weniger aufwändige Strategie dürfte dann allerdings der Umstieg auf plastikfreie Serviceverpackungen sein.

Du nutzt für unter Deiner Marke verkaufte Waren andere Verkaufsverpackungen, die keine Serviceverpackungen sind (z.B. Flaschen, Schraubgläser, Dosen):
  1. Du musst Dich im LUCID-Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister mit Deinen Stammdaten registrieren
  2. Du musst einen Lizenzvertrag für die von Dir in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen mit einem Systembetreiber abschließen und der Zentralen Stelle dies nachweisen.
  3. Du hast die Datenmeldepflicht: Du musst der Zentralen Stelle alles melden, was Du "Deinem" Systembetreiber meldest. Konkret sind das die Plan-Mengen und in der Jahresrückschau dann die Ist-Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Wann und wie oft diese Mengenmeldungen zu erfolgen haben, ist von System zu System unterschiedlich. Es gilt: Jedes Mal, wenn Du Deinem Systembetreiber etwas meldest, musst Du die identische Meldung auch an LUCID abgeben.
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  • Häufige Fragen zu den Regelungen des Verpackungsgesetzes für die Gastronomie

    Welche Verpackungen fallen in den Gültigkeitsrahmen des Gesetzes?

    Grundsätzlich sind alle sogenannten Verkaufsverpackungen systempflichtig – das sind Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher zuhause oder, wie sich das Gesetz ausdrückt, bei "vergleichbaren Anfallstellen" (z.B. in der Gastronomie, in Kultur- und Freizeitstätten) als Abfälle anfallen. Neben den Verkaufsverpackungen von im stationären Handel erworbenen Waren gehören dazu auch Versandverpackungen und Serviceverpackungen. Alle diese Verpackungen müssen zwingend bei einem Systembetreiber des dualen Systems lizenziert werden.

    Die Lizenzierungspflicht gilt nicht für Pfandflaschen und andere pfandpflichtige Einweg- und Mehrwegverpackungen.


    Was ist eine Serviceverpackung?

    Serviceverpackungen sind die meist händisch befüllten Verpackungen, in die im Einzelhandel und in der Gastronomie Waren für die Übergabe an den Endverbraucher verpackt werden. Dazu gehören etwa Bäckertüten und Knotentüten für Obst und Gemüse, Wurst- und Käsewickelpapier, Getränkebecher und Schalen aller Art für Essen zum Mitnehmen, aber auch Blumenpapier oder die Folien, in die Textilreinigungen saubere Wäsche verpacken.

    Serviceverpackungen haben insofern einen Sonderstatus, dass sie – und nur sie – auch bereits vorlizenziert erworben werden können.


    Was sind vorlizenzierte Verpackungen?

    Vorlizenzierte Verpackungen sind Serviceverpackungen, die vom Hersteller/Lieferanten der Verpackung bereits beim einem Systembetreiber des dualen Systems lizenziert wurden. Die dabei entstandenen Kosten werden auf den Erwerber der Verpackungen umgelegt. Für vorlizenzierte Serviceverpackungen muss ein Gastronomiebetrieb also selbst keinen Lizenzvertrag mehr abschließen.


    Gilt die Lizenzierungspflicht auch für Bioplastik und andere Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen?

    Ja. Auch nachhaltige Verkaufs- und Serviceverpackungen müssen lizenziert werden, egal, aus welchem Material sie gefertigt sind. Dazu kommt, dass das Verpackungsgesetz grundsätzlich nicht zwischen erdölbasierten und Biokunststoffen unterscheidet – für Biokunststoff gibt es keine Sonderregelungen.

    Der Gesetzgeber hält die Betreiber von Entsorgungssystemen allerdings dazu an, bei der Gestaltung ihrer Lizenzgebühren ökologische Kriterien zu berücksichtigen, also z.B. Plastikrecyclat und andere nachhaltige Materialien mit geringeren Gebühren zu belegen. Die konkreten diesbezüglichen Maßnahmen sind allerdings den Systembetreibern anheimgestellt.


    Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister?

    Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (kurz: Zentrale Stelle) ist eine Quasi-Behörde mit Sitz in Osnabrück, die im Auftrag des Umweltbundesministeriums seit 2019 die Einhaltung der Bestimmungen des Verpackungsgesetzes überwacht.

    Die Zentrale Stelle betreibt LUCID, eine Datenbank, bei der sich alle Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen registrieren und an die sie regelmäßig Daten zu den in Verkehr gebrachten Verpackungen melden müssen. Registrierungsdaten in LUCID sind öffentlich einsehbar.


    Müssen sich auch Gastronomiebetriebe bei der Zentralen Stelle registrieren?

    Gastronomiebetriebe müssen sich registrieren, wenn sie a) Serviceverpackungen verwenden und/oder b) unter ihrer eigenen Marke Waren in Verpackungen vertreiben, die keine Serviceverpackungen sind. Letzteres träfe zum Beispiel auf einen Imbiss zu, der eine eigene Ketchupmarke in Flaschen verkauft.


    Müssen Gastronomiebetriebe der Zentralen Stelle Daten melden?

    Bezieht ein Gastronomiebetrieb vorlizenzierte Serviceverpackungen, muss er der Zentralen Stelle dies lediglich nachweisen, weitere Datenmeldungen entfallen.

    Kümmert er sich dagegen selbst um die Lizenzierung der von ihm verwendeten Serviceverpackungen oder verwendet er systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, muss er alle Daten, die er seinem Systembetreiber meldet, auch der Zentralen Stelle zur Kenntnis bringen.


    Gibt es Bagatellgrenzen für die Lizenzierungspflicht?

    Nein. Verkaufsverpackungen sind unabhängig von der abgegebenen Menge systembeteiligungspflichtig.


    Wo finde ich eine Übersicht über alle Betreiber dualer Systeme?

    Auf ihrer Webseite zeigt die Zentrale Stelle eine Übersicht aller Systembetreiber.


    Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz?

    Wer unlizenzierte Verpackungen in Verkehr bringt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro rechnen. Das Versäumnis, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren, kann bis zu 100.000 Euro Bußgeld kosten, und eine versäumte Datenmeldung wird mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.

    Da die Registrierungsdaten der LUCID-Datenbank öffentlich einsehbar sind, kann das Versäumnis, ein Unternehmen oder die vertriebenen Marken gesetzeskonform zu registrieren, auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Konkurrenten führen.  



    Quellen
    https://www.verpackungsgesetz.com/gesetzestexte/verpackg/
    https://www.buzer.de/gesetz/14454/index.htm
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1699.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1699.pdf%27%5D__1633894696821
    https://de.wikipedia.org/wiki/Verpackungsverordnung_(Deutschland)
    https://de.wikipedia.org/wiki/Duales_System_(Abfallwirtschaft)
    https://www.bundestag.de/resource/blob/543812/e1f20553870a923ce83b9a4b174f4a4a/wd-8-051-17-pdf-data.pdf
    https://www.dehoga-bayern.de/fileadmin/USERFILES/Aktuelles/Termine/DEHOGA-Merkblatt_-_Das_neue_Verpackungsgesetz.pdf
    https://www.umweltbundesamt.de/themen/aenderungen-im-verpackungsgesetz-ab-juli-2021
    https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830
    https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Themenpapiere/Themenpapier_How-To-Guide.pdf
    https://www.umweltbundesamt.de/biobasierte-biologisch-abbaubare-kunststoffe#38-wo-sollten-verpackungen-aus-biologisch-abbaubaren-kunststoffen-entsorgt-werden
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